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   BVerwG, 02.07.1991 - 1 WB 134.90   

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https://dejure.org/1991,10893
BVerwG, 02.07.1991 - 1 WB 134.90 (https://dejure.org/1991,10893)
BVerwG, Entscheidung vom 02.07.1991 - 1 WB 134.90 (https://dejure.org/1991,10893)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juli 1991 - 1 WB 134.90 (https://dejure.org/1991,10893)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 04.03.1976 - I WB 54.74
    Auszug aus BVerwG, 02.07.1991 - 1 WB 134.90
    Ein nach der genannten Vorschrift zu forderndes berechtigtes Interesse an diesem sogenannten Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. Beschluß vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> m.w.N.) hat der Antragsteller zunächst mit der Gefahr der erneuten Ablehnung entsprechender Anträge begründet.
  • BVerwG, 10.03.1993 - 1 WB 84.92

    Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub für einen Soldaten -

    Der Senat hat zwar stets die Ansicht vertreten, daß ein berechtigtes Interesse an einem sogenannten Fortsetzungsfeststellungsantrag auch bei einer Wiederholungsgefahr gegeben sein kann (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 1 WB 45.89 - und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 134.90 -).
  • BVerwG, 19.05.1998 - 1 WB 14.98

    Aufhebung einer Kommandierung - Geltendmachung einer Rechtsverletzung

    Entscheidend ist insoweit, daß die Feststellung geeignet ist, die Rechtsposition des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> und vom 10. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 84.92 - ), d.h., die begehrte Feststellung muß dazu bestimmt sein, dem Antragsteller zu ermöglichen, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen oder sein sonstiges Verhalten im Rechtsleben darauf einzurichten (vgl. Beschluß vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 134.90 -).
  • BVerwG, 22.07.1997 - 1 WB 2.97

    Anfechtung eines Bescheides bezüglich der Versetzung eines Offiziers des

    Der Senat ist zwar stets davon ausgegangen, daß ein berechtigtes Interesse für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag auch im Falle einer Wiederholungsgefahr gegeben sein kann (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 1 WB 45.89 - und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 134.90 -).
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